AGB
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich/ Vertragsgegenstand
- Unsere AGB gelten für alle Lieferungen sowie Installations- und Montageleistungen nach Maßgabe des zwischen uns (Baumann Logistik GmbH & Co. KG/ Auftragnehmer) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages, soweit keine hiervon abweichenden individuellen Vertragsabreden getroffen worden. Diese gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Derartige individuelle Vertragsabreden bedürfen, vorbehaltlich des Gegenbeweises, einer schriftlichen Vereinbarung oder unserer schriftlichen Bestätigung.
- Es gelten ausschließlich unsere AGB; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und vertraglichen Leistungen vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine ausdrückliche Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB)
- Mit der in den AGB verwendete männliche Form des „Auftraggebers“ sind auch weibliche Auftraggeber gemeint.
II. Vertragsschluss
- Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend; die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot als verbindlich bezeichnet werden.
- Die Baumann Logistik GmbH & Co. KG erbringt grundsätzlich keine Architekten- oder Bauplanungsleistungen. Der Auftraggeber ist für die Einholung und Einhaltung sämtlicher etwaig erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Anforderungen sowohl in Bezug auf baurechtliche Vorschriften (Bauordnungsrecht, DIN-Normen, EN etc.), insbesondere Baugenehmigungen und/oder Genehmigungen zur Aufstellung an dem von ihm gewählten Aufstellungsort, als auch erforderliche Genehmigungen für die beabsichtigte Nutzung verantwortlich.
- Die Baumann Logistik GmbH & Co. KG haftet ebenfalls nicht für die Eignung des Aufstellungsortes/Baugrund und schuldet keine Baugrunduntersuchung.
- Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, welches von uns durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung in Textform binnen 14 Tagen angenommen wird. Die zum Leistungsumfang gehörenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung. Änderungen oder Ergänzungen hierzu bedürfen der Textform.
- Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfsperson bedürfen der Bestätigung in Textform durch uns.
- Jede von uns bestätigte Auftragsänderung nach Vertragsschluss wird dem Auftraggeber mit 45,00 EUR netto in Rechnung gestellt.
- Werden die Wohnmodule als Bausatz oder als fertiges Objekt zur Anlieferung beim Auftraggeber erworben, wird ein Kaufvertrag geschlossen. Sofern eine Aufstellung der Module durch uns auf dem Grundstück des Auftraggebers und/oder Installations- und Montagetätigkeiten durch uns beim Auftraggeber vereinbart werden, wird ein Werkvertrag geschlossen.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte sowie Vervielfältigung oder Nutzung bedarf der Auftraggeber unserer Zustimmung. Auf Verlangen sind Unterlagen Bei Nichterteilung eines Auftrages ohne Zurückbehaltung eine Kopie an uns zurückzugeben.
III. Preise und Zahlung
- Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt bei einer Preiserhöhung nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt.
- Preiserhöhungen sind ferner möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Leistungserschwernisse ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht mindestens in Textform mitgeteilt worden sind (z.B. erschwerte oder unsichere Zufahrt zum Aufstellungsort, Behinderung der Arbeiten).
- Soweit bei Auftragserteilung nicht anderweitig vereinbart, sind unsere Rechnungen für den Fall, dass lediglich die Lieferung von Modulen vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung, für den Fall vertraglich zusätzlich vereinbarter Aufstellung und/oder Installations- und Montagearbeiten innerhalb von zehn Tagen nach Abnahme ohne Skontoabzug fällig und zahlbar. Unsere Rechnungen für vereinbarte Abschlagszahlungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Ausstellungsdatum fällig und zahlbar. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus dem selben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Lieferfristen/ Leistungszeit
- In unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Ausführungs- und Fertigstellungsdaten sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde zugesagt.
- Vereinbarte Ausführungs- und Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, auch wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
- Ausführungs- und Lieferfristen werden durch die Anzeige der Versandbereitschaft gewahrt, sofern die Auslieferung und der Transport durch uns nicht Gegenstand des Vertrags sind.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für derartige vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100 € pro Container je Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. Anzeige der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (z.B. Kündigung) bleiben hiervon unberührt. Die Pauschale ist auf weitergehende finanzielle Ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
V. Gefahrübergang
- Ist der Erwerb von Modulen oder eines Bausatzes Gegenstand des Auftrags, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Geschäftssitz verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit unserer Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dies gilt nicht bei Kaufverträgen zur Lieferung der Wohnmodule als Bausatz oder als fertiges Objekt zur Anlieferung bei Verbrauchern – bei diesen geht die Gefahr mit Auslieferung und Übergabe an den Auftraggeber über.
- Ist die Anlieferung durch uns Gegenstand des Auftrags, geht die Gefahr mit Abladung und Übergabe an den Auftraggeber am Auslieferungsort über.
- Bei der Vereinbarung einer Aufstellung auf festen Grund durch uns und/oder zusätzlicher Installations- und Montageleistungen geht die Gefahr mit Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber über. Die Abnahmewirkung tritt auch dann ein, wenn der Auftraggeber durch uns einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Abnahme aufgefordert wurde. In diesem Fall tritt die Wirkung der Abnahme 14 Tage nach Zugang der Aufforderung ein.
VI. Gewährleistung
- Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung/ Ersatzlieferung) vor. Bei Kaufverträgen über die Lieferung von Wohnmodulen als Bausatz oder als fertiges Objekt zur Anlieferung mit Verbrauchern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 439 BGB.
- Mehrfacher Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
- Sofern die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist mindestens zweimal fehlschlägt, oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung unerheblich ist.
- Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Ausführung – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zur Mängelrüge, sofern nicht die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart wurde. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
- Offensichtliche Mängel, Schäden, und Beanstandungen, Unvollständigkeit der Lieferung oder Falschlieferung sind uns umgehend nach Übergabe, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels, schriftlich, möglichst unter Beifügung von Belegen zur Dokumentation anzuzeigen. Im Fall der nicht fristgerechten Anzeige erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
- Unternehmer sind verpflichtet, den Kaufgegenstand (Wohnmodule als Bausatz oder als fertiges Objekt zur Anlieferung beim Auftraggeber) unverzüglich nach Lieferung zur sorgfältig zu untersuchen und hierbei etwa festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Auslieferung schriftlich mitzuteilen. Versteckte, auch bei sorgfältiger Untersuchung der Lieferung nicht erkennbare Mängel, sind uns unverzüglich, spätestens binnen sechs Werktagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Die beanstandete Lieferung ist in den Zustand zum Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Kaufverträgen neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt VII. 3.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt VII. 3.
- Für die Verjährung von Mängelansprüchen im Fall eines Werkvertrages (Aufstellung der Module durch uns auf dem Grundstück des Auftraggebers und/oder Installationsund Montagetätigkeiten) gilt § 634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
VII.Haftung
- Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers sowie für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an den Lieferungen von Materialien und Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die vertragsgegenständliche Leistung bereits bezahlt wurde.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien und Gegenstände unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen und die Pfand- /Vollstreckungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen unseres Eigentumsvorbehalts sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein Dritte auf die an den gelieferten Materialien und Gegenstände bestehenden Rechte hinzuweisen.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er die Kosten einer Intervention durch und zutragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns diese zu erstatten.
- Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
IX. Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt § 199 BGB.
X. Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns gegenüber oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen, soweit in diesen AGB oder gesetzlich nicht abweichend geregelt, der Schrift- oder Textform.
XI. Erfüllungsort/Rechtswahl/Gerichtsstand
- Soweit in dem Vertrag nicht anderweitig vereinbart, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände.